Sozialversicherungsbeiträge 2025: Was von Löhnen und Gehältern abgezogen wird
Aktuell
Die Sozialversicherungsbeiträge werden paritätisch, also je zur Hälfte, von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Dabei gelten erstmals bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen.
| Versicherungszweig |
Beitragssatz gesamt |
Arbeitgeber-Anteil |
Arbeitnehmer-Anteil |
| Krankenversicherung |
14,6 % + Ø 2,5 % Zusatzbeitrag |
7,3 % + 1,25 % |
7,3 % + 1,25 % |
| Pflegeversicherung |
3,6 % (Kinderlose: 4,2 %) |
1,7 % |
1,9 % / 2,5 % |
| Rentenversicherung |
18,6 % |
9,3 % |
9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung |
2,6 % |
1,3 % |
1,3 % |
| Gesamtbelastung (Durchschnitt) |
ca. 41,8 % |
ca. 20,55 % |
ca. 21,25 % |
Pflegeversicherung nach Kinderzahl: Eltern mit 2 bis 5 Kindern unter 25 Jahren erhalten einen Abschlag von je 0,25 % je Kind. Der niedrigste mögliche Beitragssatz liegt somit bei 2,4 % (ab 5 Kindern). Der Arbeitgeberanteil bleibt hingegen stets bei 1,7 %.
Beitragsbemessungsgrenzen 2025Ab 2025 gelten erstmals bundeseinheitliche Grenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, die bisherige Unterscheidung zwischen Ost und West entfällt folglich.
KV / Pflegeversicherung
5.512,50 € / Monat
66.150 € / Jahr
Obergrenze für beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung.
RV / Arbeitslosenversicherung
8.050 € / Monat
96.600 € / Jahr
Erstmals bundesweit einheitlich, ohne Unterschied zwischen Ost und West.
Versicherungspflichtgrenze
6.150 € / Monat
73.800 € / Jahr
Ab diesem Einkommen können Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln.
Mindestlohn 2025. Auswirkungen auf Löhne und GehälterDer gesetzliche Mindestlohn gilt für nahezu alle Beschäftigten in Deutschland. Die Minijob-Grenze ist dabei dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.
Mindestlohn-Entwicklung
Ab 01.01.2025
12,82 € pro Stunde (aktuell)
Ab 01.01.2026
13,90 € pro Stunde (+8,4 %)
Ab 01.01.2027
14,60 € pro Stunde (+5,0 %)
Beschäftigungsformen
Minijob (geringfügige Beschäftigung)
Grenze 2025: 556 € / Monat
Maximal 43,3 Stunden pro Monat bei Mindestlohn. Die Pauschalabgaben trägt der Arbeitgeber, während für den Arbeitnehmer keine Sozialabgaben entstehen (RV optional).
Midijob (Übergangsbereich)
Bereich 2025: 556,01 €. 2.000 € / Monat
Arbeitnehmer zahlen reduzierte SV-Beiträge, wobei der Arbeitgeber den vollen Anteil trägt. Dennoch besteht voller Leistungsanspruch trotz geringerer Beiträge.
Lohnsteuerklassen im ÜberblickDie Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. Sie orientiert sich am Familienstand und beeinflusst dadurch den Nettolohn.
- Ledige, Geschiedene, Verwitwete
- Alleinerziehende (+ 4.260 € Entlastung)
IIIVerheiratete (höherer Verdienst)
- Verheiratete (ähnliches Einkommen)
- Verheiratete (geringerer Verdienst)
- Zweitjob / Nebenbeschäftigung
Grundfreibetrag 2025: Einkommen bis 12.096 € (Alleinstehende) bzw. 24.192 € (Verheiratete) bleibt steuerfrei. Der Kinderfreibetrag beträgt darüber hinaus 3.336 € je Elternteil.
Steuerklassenwechsel: Ehepaare können mehrmals jährlich zwischen den Kombinationen III/V und IV/IV wechseln, ein Antrag beim Finanzamt genügt.
Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallBei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum.
Woche 1 bis 6: Entgeltfortzahlung
100 % des regulären Gehalts
Der Arbeitgeber zahlt das volle Gehalt für maximal 42 Kalendertage (6 Wochen) je Erkrankung weiter. Voraussetzung ist dabei, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens 4 Wochen besteht.
Ab Woche 7: Krankengeld
70 % brutto (max. 90 % netto)
Die Krankenkasse übernimmt ab dem 43. Tag mit dem Krankengeld. Dieser Anspruch besteht für maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung.
Wichtig bei Wiederholungserkrankung: Bei derselben Erkrankung werden frühere Krankheitszeiten innerhalb von 6 Monaten angerechnet. Ein neuer Anspruch auf 6 Wochen entsteht erst, wenn 6 Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung vergangen sind, oder 12 Monate seit Beginn der ersten Erkrankung.
Umlageverfahren U1 und U2Die Umlageverfahren schützen Arbeitgeber vor finanziellen Belastungen durch Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1) sowie bei Mutterschaft (U2).
Umlage U1: Krankheit
Für wen? Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern (Pflicht)
Erstattung: Je nach Tarif 50 bis 80 % der Entgeltfortzahlung
Umlagesatz: Variabel je Krankenkasse und gewähltem Erstattungssatz
Die U1-Umlage funktioniert wie eine Versicherung: Ein höherer Beitrag bedeutet folglich auch eine höhere Erstattung im Krankheitsfall.
Umlage U2: Mutterschaft
Für wen? Alle Arbeitgeber (Pflicht)
Erstattung: 100 % des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld
Umlagesatz: Ca. 0,22 bis 0,44 % je Krankenkasse
Auch der Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten wird vollständig erstattet.
Insolvenzgeldumlage (U3): Zusätzlich zahlen alle Arbeitgeber 0,15 % des rentenversicherungspflichtigen Entgelts als Insolvenzgeldumlage. Diese sichert die Lohnansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers.
Sachbezugswerte 2025Gewährt der Arbeitgeber freie Verpflegung oder Unterkunft, sind diese geldwerten Vorteile mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sowie zu verbeitragen.
Verpflegung
333 € / Monat (gesamt)
| Frühstück |
69 € (2,30 €/Tag) |
| Mittagessen |
132 € (4,40 €/Tag) |
| Abendessen |
132 € (4,40 €/Tag) |
Unterkunft
282 € / Monat
Bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft: 239,70 € (−15 %).
Für Jugendliche sowie Auszubildende gilt ebenfalls ein Abschlag von 15 %.
Essenszuschüsse: Arbeitgeber können Essenszuschüsse bis zur Höhe des Sachbezugswerts steuerfrei gewähren. Darüber hinausgehende Beträge bis 60 € je Mahlzeit werden mit dem Sachbezugswert versteuert. Weitere Informationen finden Sie beim Arbeitgeberservice der Techniker Krankenkasse.
Rechenbeispiel 2025: Bei einer 40-Stunden-Woche ergibt sich ein monatliches Bruttogehalt von ca. 2.220 €. Für einen Single in Steuerklasse I bleiben davon etwa 1.596 € netto.