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Löhne, Gehälter, Sozialversicherung: Was Arbeitgeber 2026 wissen müssen

Eine korrekte Lohnabrechnung erfordert aktuelles Fachwissen sowie präzise Berechnungen. Wir übernehmen als erfahrener Steuerberater für Lohnbuchhaltung in Oldenburg Ihre gesamte Lohnbuchhaltung, von den Sozialversicherungsmeldungen bis zu den Lohnsteueranmeldungen, zuverlässig und termingerecht.

Steuerberater Oldenburg: Gehälter, Löhne, Sozialversicherung

Sozialversicherungsbeiträge 2025: Was von Löhnen und Gehältern abgezogen wird

Aktuell

Die Sozialversicherungsbeiträge werden paritätisch, also je zur Hälfte, von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Dabei gelten erstmals bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen.

Versicherungszweig Beitragssatz gesamt Arbeitgeber-Anteil Arbeitnehmer-Anteil
Krankenversicherung 14,6 % + Ø 2,5 % Zusatzbeitrag 7,3 % + 1,25 % 7,3 % + 1,25 %
Pflegeversicherung 3,6 % (Kinderlose: 4,2 %) 1,7 % 1,9 % / 2,5 %
Rentenversicherung 18,6 % 9,3 % 9,3 %
Arbeitslosenversicherung 2,6 % 1,3 % 1,3 %
Gesamtbelastung (Durchschnitt) ca. 41,8 % ca. 20,55 % ca. 21,25 %

Pflegeversicherung nach Kinderzahl: Eltern mit 2 bis 5 Kindern unter 25 Jahren erhalten einen Abschlag von je 0,25 % je Kind. Der niedrigste mögliche Beitragssatz liegt somit bei 2,4 % (ab 5 Kindern). Der Arbeitgeberanteil bleibt hingegen stets bei 1,7 %.

Beitragsbemessungsgrenzen 2025Ab 2025 gelten erstmals bundeseinheitliche Grenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, die bisherige Unterscheidung zwischen Ost und West entfällt folglich.

KV / Pflegeversicherung

5.512,50 € / Monat

66.150 € / Jahr

Obergrenze für beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung.

RV / Arbeitslosenversicherung

8.050 € / Monat

96.600 € / Jahr

Erstmals bundesweit einheitlich, ohne Unterschied zwischen Ost und West.

Versicherungspflichtgrenze

6.150 € / Monat

73.800 € / Jahr

Ab diesem Einkommen können Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln.

Mindestlohn 2025. Auswirkungen auf Löhne und GehälterDer gesetzliche Mindestlohn gilt für nahezu alle Beschäftigten in Deutschland. Die Minijob-Grenze ist dabei dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.

Mindestlohn-Entwicklung

Ab 01.01.2025

12,82 € pro Stunde (aktuell)

Ab 01.01.2026

13,90 € pro Stunde (+8,4 %)

Ab 01.01.2027

14,60 € pro Stunde (+5,0 %)

Beschäftigungsformen

Minijob (geringfügige Beschäftigung)

Grenze 2025: 556 € / Monat

Maximal 43,3 Stunden pro Monat bei Mindestlohn. Die Pauschalabgaben trägt der Arbeitgeber, während für den Arbeitnehmer keine Sozialabgaben entstehen (RV optional).

Midijob (Übergangsbereich)

Bereich 2025: 556,01 €. 2.000 € / Monat

Arbeitnehmer zahlen reduzierte SV-Beiträge, wobei der Arbeitgeber den vollen Anteil trägt. Dennoch besteht voller Leistungsanspruch trotz geringerer Beiträge.

Lohnsteuerklassen im ÜberblickDie Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. Sie orientiert sich am Familienstand und beeinflusst dadurch den Nettolohn.
  • Ledige, Geschiedene, Verwitwete
  • Alleinerziehende (+ 4.260 € Entlastung)
IIIVerheiratete (höherer Verdienst)
  • Verheiratete (ähnliches Einkommen)
  • Verheiratete (geringerer Verdienst)
  • Zweitjob / Nebenbeschäftigung

Grundfreibetrag 2025: Einkommen bis 12.096 € (Alleinstehende) bzw. 24.192 € (Verheiratete) bleibt steuerfrei. Der Kinderfreibetrag beträgt darüber hinaus 3.336 € je Elternteil.

Steuerklassenwechsel: Ehepaare können mehrmals jährlich zwischen den Kombinationen III/V und IV/IV wechseln, ein Antrag beim Finanzamt genügt.

Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallBei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum.

Woche 1 bis 6: Entgeltfortzahlung

100 % des regulären Gehalts

Der Arbeitgeber zahlt das volle Gehalt für maximal 42 Kalendertage (6 Wochen) je Erkrankung weiter. Voraussetzung ist dabei, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens 4 Wochen besteht.

Ab Woche 7: Krankengeld

70 % brutto (max. 90 % netto)

Die Krankenkasse übernimmt ab dem 43. Tag mit dem Krankengeld. Dieser Anspruch besteht für maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung.

Wichtig bei Wiederholungserkrankung: Bei derselben Erkrankung werden frühere Krankheitszeiten innerhalb von 6 Monaten angerechnet. Ein neuer Anspruch auf 6 Wochen entsteht erst, wenn 6 Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung vergangen sind, oder 12 Monate seit Beginn der ersten Erkrankung.

Umlageverfahren U1 und U2Die Umlageverfahren schützen Arbeitgeber vor finanziellen Belastungen durch Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1) sowie bei Mutterschaft (U2).

Umlage U1: Krankheit

Für wen? Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern (Pflicht)

Erstattung: Je nach Tarif 50 bis 80 % der Entgeltfortzahlung

Umlagesatz: Variabel je Krankenkasse und gewähltem Erstattungssatz

Die U1-Umlage funktioniert wie eine Versicherung: Ein höherer Beitrag bedeutet folglich auch eine höhere Erstattung im Krankheitsfall.

Umlage U2: Mutterschaft

Für wen? Alle Arbeitgeber (Pflicht)

Erstattung: 100 % des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld

Umlagesatz: Ca. 0,22 bis 0,44 % je Krankenkasse

Auch der Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten wird vollständig erstattet.

Insolvenzgeldumlage (U3): Zusätzlich zahlen alle Arbeitgeber 0,15 % des rentenversicherungspflichtigen Entgelts als Insolvenzgeldumlage. Diese sichert die Lohnansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers.

Sachbezugswerte 2025Gewährt der Arbeitgeber freie Verpflegung oder Unterkunft, sind diese geldwerten Vorteile mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sowie zu verbeitragen.

Verpflegung

333 € / Monat (gesamt)

Frühstück 69 € (2,30 €/Tag)
Mittagessen 132 € (4,40 €/Tag)
Abendessen 132 € (4,40 €/Tag)

Unterkunft

282 € / Monat

Bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft: 239,70 € (−15 %).

Für Jugendliche sowie Auszubildende gilt ebenfalls ein Abschlag von 15 %.

Essenszuschüsse: Arbeitgeber können Essenszuschüsse bis zur Höhe des Sachbezugswerts steuerfrei gewähren. Darüber hinausgehende Beträge bis 60 € je Mahlzeit werden mit dem Sachbezugswert versteuert. Weitere Informationen finden Sie beim Arbeitgeberservice der Techniker Krankenkasse.

Rechenbeispiel 2025: Bei einer 40-Stunden-Woche ergibt sich ein monatliches Bruttogehalt von ca. 2.220 €. Für einen Single in Steuerklasse I bleiben davon etwa 1.596 € netto.

FAQ

Häufige Fragen zum Thema Gehälter, Löhne, Sozialversicherung.

Das hängt vom Einkommensverhältnis ab: Bei ähnlichen Gehältern empfiehlt sich IV/IV, bei deutlich unterschiedlichen Einkommen III/V zugunsten des Besserverdienenden. Allerdings kann die Kombination III/V zu Nachzahlungen bei der Steuererklärung führen. Gern rechnen wir die günstigste Variante für Ihre persönliche Situation.

In der Regel nicht. Der Arbeitgeber führt eine pauschale Steuer von 2 % ab, sodass für den Minijobber keine weiteren Abzüge entstehen. Bei der Rentenversicherung können Sie zwischen Verzicht (Befreiung) und freiwilliger Einzahlung (3,6 % Eigenanteil) wählen.

Nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld (70 % brutto, max. 90 % netto). Als Arbeitgeber erhalten Sie über das U1-Umlageverfahren einen Großteil Ihrer Aufwendungen für die ersten 6 Wochen erstattet, sofern Ihr Betrieb weniger als 30 Mitarbeiter hat.

Neben dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (ca. 20,5 %) kommen Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeld) sowie ggf. Beiträge zur Berufsgenossenschaft hinzu. Als Faustregel können Sie mit ca. 21 bis 23 % des Bruttogehalts an zusätzlichen Lohnnebenkosten rechnen, abhängig von Branche und Krankenkasse.

Löhne, Gehälter und Sozialversicherung in Oldenburg: wir unterstützen Sie

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