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Dezember 2023
1. Wie können die Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien geltend gemacht werden?
Zur Ermittlung des Gewerbeertrags sind u. a. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen. Trägt ein Ferienimmobilienanbieter Aufwendungen, damit ihm die Ferienimmobilieneigentümer diese zur Vermietung an Reisende überlassen, kommt eine hinzurechnungsauslösende Miete in Frage.
Hintergrund
Die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war zu 100% an der Firma X beteiligt. Sie war Organträgerin der X; als solcher wurde ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet. Nach dem Geschäftsmodell bot X im In- und Ausland Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler wie z. B. Reisebüros an.
Zu diesem Zweck schloss X Verträge mit den Eigentümern der jeweiligen Immobilien ab, in welchen im Wesentlichen das Ferienobjekt/die Ferienobjekte, die Saisonzeiten, in denen das Objekt angeboten werden sollte, das an den Eigentümer pro Haus/Wohnung und Tag oder Woche zu zahlende Entgelt, der Zahlungstermin (zum Monatsende), die an den Eigentümer zu zahlende Entschädigung für Annullationen von Buchungen und die Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer eine Eigenbelegung vornehmen durfte, geregelt waren. Soweit die Verträge nicht Ferienanlagen betrafen, vereinbarten die Parteien für den vom Vertrag erfassten Zeitraum Buchungsexklusivität. Die Verträge enthielten auch Angaben zur Höhe der vor Ort zu zahlenden Kaution und dazu, ob Bettwäsche, Handtücher und eine Endreinigung gebucht werden konnten. In den einen Bestandteil des jeweiligen Vertrags bildenden „Allgemeinen Bedingungen“ waren u. a. geregelt:
- die Zahlung der Kaution durch den Kunden bei Ankunft
- die Weiterleitung von Kundenbeschwerden an den Vermieter mit Abhilfeverpflichtung
- die Abrechnung der Kosten für vom Kunden verursachte Schäden mit dem Vermieter vor Ort
- die Verlängerung des Vertrags jeweils um ein Jahr, wenn er nicht bis zu einem bestimmten Datum eines Jahres gekündigt wurde
- die Eigenverfügung des Vermieters über das Objekt mit Zustimmung von X und gegen Entschädigung und
- die Vermarktung des Objekts im Katalog und im Internet ohne zusätzliche Kosten für den Eigentümer
Der Eigentümer des Ferienobjekts erhielt das mit X vereinbarte Entgelt nur im Falle der erfolgreichen Wei-terüberlassung an Kunden. Die Einrichtung, Ausstattung und Reinigung des Ferienobjekts, ggf. Reparaturen sowie die Schlüsselübergabe, die Entgegennahme der vereinbarten Kaution sowie ggf. die Abrechnung von Nebenkosten verblieben im Verantwortungsbereich des Eigentümers. Über regionale Büros oder Betreuungseinrichtungen vor Ort verfügte X nicht. Mit seinen Kunden schloss X in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab. Der Gesamtpreis setzte sich aus dem an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlenden Preis zuzüglich eines Aufschlags zusammen. Vor der Anreise erhielt der Kunde die Reiseunterlagen mit Angaben u. a. zur Schlüsselübergabe und Zahlung einer Kaution vor Ort.
Die Verträge mit den Urlaubern beinhalteten auch als „Reisebedingungen“ bezeichnete Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen u. a. geregelt war, dass Buchungen für Flüge, Fähren und Mietwagen von X lediglich vermittelt wurden, dass variable Kosten wie Kurtaxe, Strom, Gas, Wäsche etc. vor Ort an den Vermieter zu zahlen waren und dass der Vermieter berechtigt war, eine angemessene Kaution zu verlangen. Zudem waren die Rücktrittsbedingungen und -gebühren sowie die Haftung geregelt. Schließlich erhielten die Kunden mit der Reisebestätigung einen Sicherungsschein der X. Nach einer Außenprüfung ging die Finanzverwaltung von einer Hinzurechnung der Aufwendungen für die Anmietung der jeweiligen Ferienimmobilie nach § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG aus. Die hiergegen eingelegte Klage war nach Auffassung des FG unbegründet.
Entscheidung
Der BFH schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung und des FG an. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Ob „Mietaufwand“ vorliegt, richtet sich danach, ob der Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis i. S. d. BGB ist.
Die Inhalte und Hauptpflichten des Mietvertrags ergeben sich aus § 535 BGB. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Ist ein Vertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietvertrag, so wird er steuerlich als solcher gewürdigt, auch wenn er untergeordnete Nebenleistungen enthält, die dem Vertragstyp „Miete“ nicht entsprechen. Bei einem entsprechenden Mietvertrag unterliegt dann das gesamte Entgelt der Hinzurechnung.
Die Einordnung unter diesen Vertragstyp ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche miet-fremde Elemente enthält. In diesen Fällen kann der Vertrag teilweise als Mietvertrag einzuordnen sein oder einen Vertrag eigener Art darstellen. Im letztgenannten Fall scheidet eine Hinzurechnung insgesamt aus; im erstgenannten Fall kommt nur eine Hinzurechnung in Bezug auf die anteiligen Aufwendungen, die auf die Miete entfallen, in Frage. Im Entscheidungsfall geht der BFH vom Vorliegen eines Mietvertrags aus. Die Hauptleistungsverpflichtung aus den Verträgen mit den Objekteigentümern war mietvertragsrechtlicher Natur (Gebrauchsüberlassung der jeweiligen Immobilie und Zahlung eines Mietzinses). Ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) lag nicht vor: Unter Geschäftsbesorgungsverträge fallen Vermittlungsverträge. Eine bloße Vermittlung schied im Entscheidungsfall aus, weil aus Sicht des durchschnittlichen Reisekunden der Ferienimmobilienanbieter über Katalog, Internetplattformen und Vermittler die Ferienimmobilien im eigenen Namen angeboten hat.
Weder die Kataloge noch die Buchungsbestätigung wies auf den jeweiligen Eigentümer des Objekts hin. Auch hatte die Klägerin gegenüber den Eigentümern keine Ansprüche auf Vermittlungsprovisionen; die Klägerin schuldete vielmehr Entgelte für die Wohnungsüberlassungen. Für einen Mietvertrag ist es nicht notwendig, dass der Reisende selbst mit dem Eigentümer einen solchen Vertrag abschließt. Auch eine Untervermietung zugunsten des Reisenden durch den Anmieter der Ferienimmobilie reicht aus. D. h. die Durchleitung der Immobilie steht der Hinzurechnung nicht entgegen. Unerheblich ist auch, dass Zahlungen an den Eigentümer nur im Falle der Weitervermietung geleistet werden. An dem Charakter des Mietverhältnisses ändert sich hierdurch nichts.
Auch die Verpflichtung des Eigentümers, Nebenpflichten selbst gegenüber dem Reisenden zu erbringen (z. B. etwa die Übergabe der Schlüssel, die Entgegennahme und Abrechnung der Kaution, die Bearbeitung von Reklamationen, die Abwicklung von durch Urlauber verursachten Schäden, die Bereitstellung von Bettwä-sche und Handtüchern und die Übernahme von Endreinigungen) beeinflusst die Qualifikation als Mietver-trag nicht. Die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen setzt nicht voraus, dass ein laufendes Entgelt zu zahlen ist. Auch andere als laufende Zahlungen können eine Hinzurechnung auslösen. Für die Hinzurechnung nach § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist die Frage zu beantworten, ob das Wirt-schaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn der Mieter Eigentümer des angemieteten Mietge-genstandes wäre. In § 247 Abs. 2 HGB wird definiert, dass als Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen sind, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Es bedarf einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall, und zwar unter besonderer Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands des Unternehmens und der betrieblichen Verhältnisse. Im Entscheidungsfall lag „fiktives“ Anlagevermögen vor. Nach dem Geschäftsgegenstand von X (der Vermietung eines großen Bestands von Ferienimmobilien) und den spezifischen betrieblichen Verhältnissen (die Inhalte der mit den Eigentümern der Ferienimmobilien geschlossenen Verträge und die von der X genutzten Vermarktungskanäle) war der Ferienimmobilienanbieter dauerhaft auf das Vorhandensein der Ferienimmobilien angewiesen.
Die langfristige Anmietung der jeweiligen Ferienimmobilie spricht dafür, dass diese dazu bestimmt war, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Die Hinzurechnung entfällt nicht infolge der jeweils nur kurzfristigen Nutzung. Der Entscheidungsfall ist nicht mit Fällen vergleichbar, in denen Verträge über die jeweils kurzfristige Hotelnutzung abgeschlossen werden.
2. Zur Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen
Für die Höhe der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist der Grundlohn die Bemessungsgrundlage. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der arbeitsvertraglich geschuldet wird. Bei einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Arbeitgebereinzahlung an eine Unterstützungskasse wird auch dieser Beitrag in die Grundlohnermittlung einbezogen.
Hintergrund
Die Klägerin zahlt ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bei Ermittlung des Grundlohns bezog die Klägerin Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse (A) ein. Hinsichtlich der Beiträge an die Unterstützungskasse vereinbarte die Klägerin mit den Arbeitnehmern, dass sich diese mit einer Herabsetzung ihres steuerpflichtigen Arbeitslohns einverstanden erklärten. Hierfür erhielten sie von der Klägerin (Arbeitgeberin) eine betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage auf Altersleistung bzw. für den Fall des vorherigen Versterbens eine Hinterbliebenenleistung nach Maßgabe des Antrags auf Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung über die Unterstützungskasse. Nach dem Leistungsplan hatten die Versorgungsberechtigten gegenüber der Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Die Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Auffassung, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn gehören und reduzierte den steuerfreien Teil der Zuschläge. Die gegen den Lohnsteuernachforderungsbescheid eingelegte Klage blieb erfolglos. Das FG Baden-Württemberg vertrat die Auffassung, dass unter dem Begriff „laufender Arbeitslohn“ der den Mitarbeitern tatsächlich gegenwärtig zufließende Arbeitslohn und nicht der arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn zu verstehen sei.
Entscheidung
Der BFH schloss sich nicht der Auffassung der Finanzverwaltung und des FG an. In die Bemessungsgrundlage „Grundlohn“ werden auch die von der Klägerin zugunsten der Mitarbeiter geleisteten – hier strittigen – Beiträge an die Unterstützungskasse einbezogen, da auch dieser laufende Arbeitslohn dem Mitarbeiter „zusteht“ i. S. d. § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich (gegenwärtig) zufließt. Maßgeblich ist vielmehr, welchen Arbeitslohn der Arbeitgeber nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung schuldet – unabhängig davon, wie die Erfüllung erfolgt.
Auf den zustehenden Arbeitslohn und nicht auf den zustehenden und tatsächlich gegenwärtig zugeflossenen laufenden Arbeitslohn kommt es an, weil der Mitarbeiter sich von Anbeginn des Arbeitsverhältnisses und vor Ableistung des Dienstes zu den begünstigten § 3b EStG-Zeiten hierauf einstellen kann. Laufender Arbeitslohn wird im Lohnsteuerabzugsverfahren zwar im Lohnzahlungszeitraum des Zuflusses erfasst. Für die Anwendung des § 3b EStG kommt es aber nur auf das Vorliegen von laufendem Arbeitslohn in Abgrenzung zu einem sonstigen Bezug an. Der gegenwärtige Zufluss wird in § 3b EStG nicht gefordert; der tatsächliche Zufluss ist nur für den Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs bedeutsam. Für die Bestimmung des Basisgrundlohns ist auf den vereinbarten Grundlohn abzustellen. Selbst nach der Verwaltungsauffassung ist auf den „vereinbarten“ Grundlohn abzustellen. Im Entscheidungsfall werden die Beiträge von der Klägerin an die Unterstützungskasse laufend geleistet. Die Beitragsleistungen der Arbeitgeberin standen dem jeweiligen Mitarbeiter auch zu, da die Arbeitgeberin die Beiträge aufgrund einer im Wege der Gehaltsumwandlung begründeten arbeitsvertraglichen Verpflichtung leistet.
März 2023
1. Insolvenz des Arbeitgebers: In welchem Umfang sind Betriebsrenten geschützt?
Gerät eine Pensionskasse oder ein früherer Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten, sollen Betriebsrenten eigentlich vor unverhältnismäßigen Kürzungen geschützt sein. Doch wer muss die Kürzungen ausgleichen?
Hintergrund
Ein Betriebsrentner aus Deutschland bezog seit Dezember 2000 eine Betriebsrente. Von 2003 bis 2013 zahlte seine Pensionskasse wegen einer wirtschaftlichen Schieflage seine Betriebsrente jährlich nur noch gekürzt aus. Dafür haftet in solchen Fällen der Arbeitgeber. Dieser wurde jedoch im Jahr 2012 insolvent, sodass von da an nur noch die gekürzte
Rente zur Auszahlung kam.
Nach Ansicht des Betriebsrentners hätte nun der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) einspringen und die Kürzungen ausgleichen müssen. Dieser weigerte sich jedoch, die Ausgleichzahlungen zu übernehmen. Das Bundesarbeitsgericht hatte jedoch Zweifel, ob der PSV in diesem Fall haftet. Es legte die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof vor mit der Bitte um Auslegung des EU-Rechts. Denn die entsprechende EU-Richtlinie garantiert
eigentlich nur einen Mindestschutz in Höhe der Hälfte der zustehenden Leistungen.
Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die einschlägige EU-Richtlinie die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, „einen gewissen Schutz zu gewährleisten“, wenn Kürzungen bei Betriebsrenten offensichtlich unverhältnismäßig sind. Das gilt auch dann, wenn die Leistung bei über 50 % der Rente liegt. Unverhältnismäßig kann eine Kürzung bereits
dann sein, wenn dadurch die Fähigkeit des Betroffenen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, schwerwiegend beeinträchtigt ist. Der Europäische Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Schutzrechte unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten haben. Deshalb können sie auch gegenüber einer privatrechtlichen Einrichtung geltend gemacht werden, die die Aufgabe hat, im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Insolvenzen der Arbeitgeber abzusichern.
Ob dies in Deutschland in solchen Fällen dem PSV obliegt, muss das Bundesarbeitsgericht jetzt prüfen.c
Der vom Gesetz vorgesehene Zinssatz für nicht abziehbare Schuldzinsen von 6 % der Überentnahmen ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf verfassungsgemäß. Das letzte Wort liegt beim Bundesfinanzhof.
Hintergrund
Der Kläger machte geltend, dass der typisierende Zinssatz von 6 %, der bei der Hinzurechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen zugrunde gelegt wird, verfassungswidrig ist. In den Jahren 2013 bis 2016 gab es eine Niedrigzinsphase, sodass der typisierende Zinssatz keinen Bezug mehr zum langfristigen Marktzinsniveau hatte. Der Kläger wollte erreichen, dass bei der Hinzurechnung von Schuldzinsen ein Zinssatz von 2,9 % zugrunde gelegt wird.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass gegen den gesetzlich typisierten Zinssatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden. Das Gericht stützte sich dabei auf den Vereinfachungszweck, der einer typisierenden 6-prozentigen Hinzurechnung von Schuldzinsen zugrunde liegt. Dieser Zweck erspart den Betrieben und der Finanzverwaltung eine genaue Zuordnung der tatsächlich angefallenen Zinslasten. Diese kann letztlich nur bei einer liquiditätsbezogenen Betrachtungsweise vorgenommen werden. Dagegen erweist sich die typisierende Vorgehensweise als technische Bedingung der praktikableren kapitalbezogenen Sichtweise. Schließlich werden die Nachteile einer 6-
prozentigen Verzinsung durch entsprechende Vorteile, insbesondere durch gleiche Behandlung von Einlagen und Gewinnen, kompensiert.
3. Tickets im Fernverkehr: Gilt der Rabatt-Freibetrag?
Der Rabatt-Freibetrag gilt grundsätzlich für alle Fahrvergünstigungen, die die DB AG aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrt-Scheine fremden Bahnkunden nicht angeboten werden, weil es dafür besondere Nutzungsbestimmungen gibt.
Hintergrund
A ist Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens. Neben seinen Versorgungsbezügen erhielt er geldwerte Vorteile in Form von Freifahrt-Scheinen im Fern- und Nahverkehr. Die Tickets wurden von der DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften gewährt, bei denen A während seiner aktiven Dienstzeit eingesetzt war.
Für die Tickets galten besondere Nutzungsbedingungen, wie z. B. Streckenunabhängigkeit, Zuzahlungen und Sperrzeiten im Fernverkehr, Entfernungsbegrenzung im Nahverkehr. Den Sachbezugswert setzte das Bundeseisenbahnvermögen mit 1.746,08 EUR an.
A beantragte, diesen geldwerten Vorteil um den Rabatt-Freibetrag in Höhe von 1.080 EUR zu kürzen. Dem folgte das Finanzamt nur für die Nahverkehrstickets. Bei den Fernverkehrstickets versagte es den Freibetrag, da diese streckenunabhängigen Tagestickets in dieser Form nur den Arbeitnehmern der DB angeboten wurden.
Vor dem Finanzgericht hatte die Klage Erfolg. Nach Ansicht der Richter waren die von den Normaltickets für den Fernverkehr abweichenden Bedingungen unschädlich, da die über die konkrete Fahrt hinausgehende Nutzungsmöglichkeit kein eigenständiges Interesse der Bahnmitarbeiter bzw. Ruhestandsbeamten begründete.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an. Der Rabatt-Freibetrag war auch für die Fernverkehrstickets anwendbar. Denn dieser gilt bei Fahrt-Vergünstigungen, die die DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens in Form von Tagesfreifahrtscheinen gewährt, entsprechend.
Die gesetzliche Regelung setzt voraus, dass die Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer aufgrund seines
Dienstverhältnisses erhält, vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer erbracht werden. Der Arbeitgeber muss daher hinsichtlich der verbilligt oder unentgeltlich abgegebenen Sachbezüge selbst Marktteilnehmer sein. Die Sachzuwendungen müssen zu seiner Produktpalette gehören.
Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Zwar wurden die vergünstigten Fernverkehrstickets aufgrund der streckenunabhängigen Tagesgültigkeit und der besonderen Nutzungsbedingungen nicht auch fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten. Bewertungsgegenstand war jedoch die Beförderungsleistung. Die Verbriefung des Beförderungsanspruchs ermöglichte es A, das Beförderungsangebot der DB AG zu nutzen. Die Personenbeförderung erbringt die DB AG jedoch nicht überwiegend gegenüber ihren Arbeitnehmern, sondern gegenüber jedermann.
4. Altersrente: Wann liegt eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor?
Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Leibrenten aus einer Basisversorgung anzunehmen ist, müssen die voraussichtlich steuer-unbelastet zufließenden Rentenbeträge und die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen verglichen werden.
Hintergrund
Der Kläger bezog seit 2007 eine Altersrente, die eine Leibrente darstellte und die einen gesetzlich vorgesehenen Besteuerungsanteil von 54 % hatte. Das Finanzamt erfasste diese Altersrente entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Der Kläger sah darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung und strebte mit seiner Klage einen Besteuerungsanteil von 30 % an.
Nachdem das Finanzgericht die Klage im ersten Rechtsgang abgewiesen hatte, hob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Die Bundesrichter forderten, dass zur Prüfung einer etwaigen doppelten Besteuerung u. a. die voraussichtlich steuer-unbelastet zufließenden Rententeil-Beträge und die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen miteinander verglichen werden müssten.
Entscheidung
Das Finanzgericht legte im zweiten Rechtsgang die Hinweise des Bundesfinanzhofs zugrunde und kam zu dem Ergebnis, dass auch nach den Prüfungsmaßstäben des Bundesfinanzhofs keine verfassungswidrige doppelte Besteuerung vorlag. Nachdem die Finanzrichter die vom Bundesfinanzhof geforderten Vergleichsgrößen ermittelt hatte, ergab sich
daraus, dass die Summe der voraussichtlich steuer-unbelastet zufließenden Rentenbeträge höher ist als die Altersvorsorgeaufwendungen, die der Kläger aus versteuertem Einkommen geleistet hatte.
Februar 2022
1. Ist ein Crowdworker ein Arbeitnehmer?
Besteht für den Crowdworker keine Verpflichtung, einen Auftrag per Klick zu übernehmen, wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Er ist deshalb kein Arbeitnehmer.
Hintergrund
Der Betreiber einer Plattform führte Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen für Markenhersteller durch und vergab dafür Aufträge an die sog. “Crowd”. Der Kläger prüfte regelmäßig für das Unternehmen die Warenpräsentation in Geschäften und Tankstellen. Als Grundlage der Übernahme von Aufträgen diente eine Basisvereinbarung zwischen den Parteien. Diese berechtigt den Crowdworker dazu, über eine App Aufträge anzunehmen, die auf der Internetplattform in einem selbst gewählten Radius von bis zu 50 km angezeigt werden.
Im Fall der Übernahme, war der App-Jobber verpflichtet, den Auftrag innerhalb von 2 Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. Das Unternehmen wollte mit dem Kläger nicht mehr zusammenarbeiten und teilte ihm dies per E-Mail mit. Vor Gericht wehrte sich der Crowdarbeiter, der zuvor regelmäßig zahlreiche Aufträge für den Plattformbetreiber übernommen hatte. Aus seiner Sicht bestand zwischen ihm und dem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis. Das Unternehmen vertrat den Standpunkt, dass der Mann als Selbstständiger tätig geworden war.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass zwischen dem Crowdworker und dem Betreiber der Internetplattform kein Arbeitsverhältnis bestand. Nach der gesetzlichen Definition des Arbeitsvertrags liegt ein solcher nur dann vor, wenn er die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit beinhaltet. Anzeichen hierfür sind, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist.
Maßgeblich ist aber die tatsächliche Durchführung des Vertrags. Aus Sicht der Richter erfüllte die Basisvereinbarung die Voraussetzungen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthält. Insbesondere bestand keine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags. Auch umgekehrt verpflichtete die Vereinbarung den Auftraggeber nicht, Aufträge anzubieten. Aufgrund der bestehenden Gesetzeslage hatte der Crowdworker daher nicht den Schutz eines Arbeitnehmers. Die Basisvereinbarung konnte deshalb im vorliegenden Fall als Rahmenvertrag auch per E-Mail wirksam gekündigt werden.
2. Wann ist ein elektronischer Einspruch fristgerecht übermittelt?
Wird ein Einspruchsschreiben aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach an ein besonderes elektronisches Behördenpostfach gesendet, kann damit die Einspruchsfrist gewahrt werden.
Hintergrund
Die Antragstellerin legte Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2015 ein. Ihr Bevollmächtigter übermittelte einen Einspruch nebst Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf elektronischem Weg an das besondere elektronische Behördenpostfach des zuständigen Finanzamts. Dieses war im elektronischen Empfängerverzeichnis aufgeführt. Da das Finanzamt den elektronischen Eingang nicht erhielt, mahnte es die Steuerzahlung nach Fälligkeit an. Es ließ zudem eine Sachstandanfrage der Antragstellerin unbeantwortet, sodass diese einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht stellte.
Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Einspruch verfristet und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen ist. Denn von dem Einspruch erlangte es erstmals mit der Übermittlung der Antragsschrift durch das Finanzgericht Kenntnis.
Entscheidung
Das Finanzgericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Seiner Ansicht nach waren die angefochtenen Verwaltungsakte nicht bestandskräftig geworden. Die Einspruchsfrist wurde mit der Übersendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach gewahrt.
Das Finanzamt eröffnete den Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente konkludent, indem es ein besonderes elektronisches Behör-denpostfach eingerichtet hat und im amtlichen Verzeichnis des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs aufgelistet war. Dies werteten die Richter als konkludente Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente.
Ob der Einspruch tatsächlich auf dem besonderen elektronischen Behördenpostfach eingegangen war, konnte im Ergebnis dahinstehen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass trotz positivem Sendebericht ein elektronisches Dokument nicht an den Empfänger gelangt. Jedenfalls war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
3. Wie eine innergemeinschaftliche Lieferung nachgewiesen werden kann
Vernimmt das Finanzgericht einen Zeugen, muss es die Ergebnisse der Vernehmung bei der Entscheidung berück-sichtigen. Die glaubhafte Zeugenaussage geht dem mangelhaften Belegnachweis vor.
Hintergrund
Die A-GmbH lieferte im Jahr 2007 3 Pkw in die Slowakische Republik. Nach den schriftlichen Kaufverträgen war Käuferin die Firma N mit Sitz in der Slowakei. A lagen ein Handelsregisterauszug der N und eine bestätigte Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der N vor. Der Geschäftsführer der N war allerdings in Ungarn ansässig. Auf ihrem Briefpapier gab die N Telefon- und Faxnummern mit ungarischer Vorwahl an. A nahm für die 3 Fahrzeuglieferungen die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch.
Das Finanzamt behandelte die Lieferungen dagegen als steuerpflichtig. Das Finanzgericht bestätigte die Steuerpflicht wegen fehlenden Belegnachweises, obwohl ein Zeuge die Beförderung zum angegebenen Bestimmungsort in der Slowakei bestätigt hatte.
Entscheidung
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung muss nachgewiesen werden. Erforderlich ist ein Beleg- und ein Buchnachweis. Im vorliegenden Fall wurde die Versendung in die Slowakische Republik durch die Zeugenaussage nachgewiesen.
Steht aufgrund einer Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden. Zwar ist das Finanzgericht bei einem fehlenden Belegnachweis nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung durchzuführen. Hat es aber eine Beweiserhebung durchgeführt, bei der sich eindeutig die Versendung zum Bestimmungsort ergibt, muss es dieses Beweisergebnis zugrunde legen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Zeugenaussage nicht glaubhaft ist.
Für den Buchnachweis muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig – eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersichtlich – nachweisen. Die A-GmbH hat den Erwerb durch die Firma N als Unternehmer für ihr Unternehmen mit Verpflichtung zur Erwerbsbesteuerung entsprechend buchmäßig durch die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der N nachgewiesen. Auch bei der innergemeinschaftlichen Lieferung rechtfertigt die bloße Angabe einer Briefkastenanschrift nicht den Schluss auf eine fehlende Unternehmereigenschaft des Abnehmers. Dem Identifizierungserfordernis wird durch die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Verbindung mit den Angaben zu Namen und Anschrift des Abnehmers genügt.
Im vorliegenden Fall liegen schriftliche Kaufverträge mit der N vor. Es steht jedoch nicht fest, ob es sich um Scheingeschäfte gehandelt hat, mit denen Lieferbeziehungen zwischen der A-GmbH und Käufern in Ungarn verdeckt werden sollten. Für Scheingeschäfte zwischen der A-GmbH und der Firma N könnten die Umstände der Geschäftsanbahnung und der Kaufpreiszahlung sprechen. Der Bundesfinanzhof hob daher das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung der Abnehmereigenschaft an das Finanzgericht zurück.
4. Zu Unrecht ausgewiesene und vom Rechnungsempfänger gezahlte Umsatzsteuer: Besteht ein Rückzahlungsanspruch
Ein Direktanspruch auf Rückzahlung von Umsatzsteuer gegen die Finanzverwaltung setzt voraus, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, für die er Umsatzsteuer in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen hat.
Hintergrund
Die A-GmbH, ein Bauunternehmen, zog für ihre Industriebaustellen überwiegend das Einzelunternehmen HC (Inhaberin GM) als Subunternehmer heran. Sie machte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend, die HC mit Steuerausweis erteilte. Die Rechnungen, die von der GmbH bezahlt wurden, standen in Zusammenhang mit Tätigkeiten, die JM, der Ehemann von GM, für die GmbH ausgeübt hatte. Insgesamt bezahlte die GmbH an HC rund 100.000 EUR Umsatzsteuer.
Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei den von HC abgerechneten Leistungen um Tätigkeiten, die nicht HC, sondern JM als Arbeitnehmer im Rahmen eines zu der GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses leistete. Deshalb versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug der GmbH aus den Rechnungen der HC. Darüber hinaus lehnte es einen Antrag, die Vorsteuer aus Billigkeitsgründen zu belassen, ab.
In 2012 wurde GM zivilrechtlich verurteilt, an die GmbH 105.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen und Kosten zu erstatten. In 2013 berichtigte GM (als Inhaberin von HC) die der GmbH erteilten Rechnungen und machte gegenüber dem Finanzamt Berichtigungsansprüche geltend, die sie zur Tilgung der ihr gegenüber titulierten Forderungen an die GmbH abtrat. Das Finanzamt zahlte darauf in 2013 an die GmbH 97.000 EUR.
In 2012 beantragte die GmbH erneut, die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen der HC im Billigkeitswege zum Abzug zuzulassen, da GM nicht in der Lage war, Zahlungen zu leisten. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ebenfalls ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision der GmbH zurück. Nur die Steuer berechtigt zum Vorsteuerabzug, die für die in Rechnung gestellte Leistung gesetzlich geschuldet wird. Folglich hat der Leistungsempfänger eine gezahlte Umsatzsteuer, die nur in Rechnung gestellt, nicht aber gesetzlich geschuldet war, vom Rechnungsaussteller zurückzufordern. Ist jedoch die Rückforderung vom Rechnungsaussteller – insbesondere wegen Zahlungsunfähigkeit – übermäßig erschwert, kann der Rechnungsempfänger von der Finanzverwaltung im Rahmen eines sog. Direktanspruchs die “Rückzahlung” der gesetzlich nicht geschuldeten, aber gleichwohl in einer ansonsten ordnungsgemäßen Rechnung ausge-wiesenen und gezahlten Umsatzsteuer verlangen.
Der Direktanspruch setzt allerdings voraus, dass der Rechnungsaussteller die in der Rechnung als steuerpflichtig abgerechnete Leistung tatsächlich erbracht hat. Damit genügt der bloße Steuerausweis in einer Rechnung für die Entstehung des Direktanspruchs nicht. Im vorliegenden Fall fehlte es an der entsprechenden Erbringung einer Leistung durch HC. Denn nicht das Subunternehmen HC, sondern JM, der Ehemann der Inhaberin von HC, ist als Arbeitnehmer der GmbH (Leistungsempfängerin) tätig gewesen.
Januar 2021
1. Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter
Das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters ist normalerweise nicht auf eine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen Wirtschaftsgüter ausgerichtet, die Nutzung ist vielmehr je nach Markterfordernissen zeitlich begrenzt. Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte scheidet damit aus.
Hintergrund
Die R-GmbH organisierte als Reiseveranstalter Pauschalreisen. Dazu schloss sie mit Hoteliers Verträge ab, durch die ihr Hotelleistungen bezüglich ganzer Hotels oder bestimmte Hotelzimmer bzw. Hotelzimmerkontingente für vereinbarte Zeiträume zur Verfügung gestellt wurden. R bezog die an die Hoteliers gezahlten Entgelte nicht in die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung ein.
Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass ein Teil des Entgelts auf die “Anmietung” von Hotelzimmern entfiel. Die in den Hotelkosten enthaltenen Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter müssten deshalb bei der Hinzurechnung berücksichtigt werden. Die Entgelte an die Hoteliers teilte das Finanzamt in hinzuzurechnende Miet-Anteile für Hotelzimmer einerseits und für bewegliche Wirtschaftsgüter (Swimmingpools usw.) andererseits sowie in nicht hinzuzurechnende sonstige Kosten auf.
Die Nebenkosten rechnete es anteilig den Mieten für die unbeweglichen und beweglichen Wirtschaftsgüter hinzu. Das Finanzgericht bestätigte zwar grundsätzlich die vom Finanzamt angewandte Aufteilung der Hotelkosten. Allerdings rechnete es reine Betriebskosten (Wasser, Strom, Heizung) und eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen (Verpflegung, Beförderung, Unterhaltungsveranstaltungen, Zimmerreinigung) nicht hinzu.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof sah das anders und entschied, dass die Entgelte für die Hotelzimmer und die damit verbundenen Wirtschaftsgüter nicht unter die Hinzurechnung fallen. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb mit dem gesetzlichen Anteil hinzuzurechnen. Das bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter, wenn sie im Eigentum des Nutzers stehen würden, dessen Anlagevermögen als sog. fiktives Anlagevermögen zuzurechnen wären. Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Unternehmers stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts, die subjektiv vom Willen des Unternehmers abhängt und sich an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss. Bei dem Wirtschaftsgut muss es sich der Art nach um Anlagevermögen handeln.
Die Prüfung muss sich am Geschäftsgegenstand des Unternehmens und den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen orientieren. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll nur ausgeübt werden kann, wenn das Eigentum langfristig erworben wird. Ein Gegenstand kann zwar auch dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird. Das setzt dann aber voraus, dass der Gegenstand ständig für den Gebrauch be-nötigt und deshalb vorgehalten wird. Deshalb reicht eine kurzfristige anlass- oder auftragsbezogene Anmietung für die Annahme von Anlagevermögen nicht aus. Davon ausgehend waren vorliegend die Hotelzimmer, Sportanlagen, Swimmingpools usw. nicht dem fiktiven Anlage-vermögen zuzuordnen. Denn das zeitlich begrenzte fiktive Eigentum an den Zimmern und Einrichtungen diente nicht der dauerhaften Herstellung neuer Produkte. Vielmehr floss es in das Produkt “Pauschalreise” ein und verbrauchte sich mit deren Durchführung.
Das Geschäft des Reiseveranstalters erforderte nicht den langfristigen Erwerb des Eigentums. Vielmehr versuchte der Reiseveranstalter, die Hotelzimmer und Einrichtungen möglichst nur in dem Umfang zu erwerben, in dem er einen Absatzmarkt für sein Produkt “Pauschalreise” sah. Der Reiseveranstalter orientierte sich dabei am geschätzten Bedarf seiner Kunden. Für den Veranstalter wäre ein langfristiger Erwerb des Eigentums wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Insoweit stellte sich auch der wiederholte kurzfristige Erwerb ähnlicher Wirtschaftsgüter nicht als Surrogat einer Ent-scheidung zur langfristigen Nutzung dar.
2. Wie werden die Vermietung und Vermittlung von Ferienwohnungen besteuert?
Ist bei der Vermietung und Vermittlung von Ferienunterkünften in Italien die Tätigkeit als Veranstaltung von Reisen (Leistungsort Inland) oder als Vermittlung von Reiseleistungen (Leistungsort Italien) zu beurteilen? Dies richtet sich nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.
Hintergrund
X bot in 2004 bis 2009 Urlaubsunterkünfte in Italien (Hotelzimmer, Appartements, Ferienwohnungen) zur Nutzung an. Die Kunden zahlten die Mieten an X, der sie an die Eigentümer und Vermieter weiterleitete. Dabei zog er hiervon seine “Provision” ab. Diese behandelte er als im Inland nicht steuerbaren Umsatz, da er sich als Vermittler für die Wohnungseigentümer ansah.
Das Finanzamt ging demgegenüber von Reiseleistungen aus, die der Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 1 UStG unterliegen. Denn X erbrachte neben der Vermittlung von Ferienwohnungen weitere Leistungen (Beratung und Unterrichtung der Kunden). Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.
Der Europäische Gerichtshof entschied in einer Parallelsache zu der Frage, ob die Überlassung einer Ferienwohnung mit Nebenleistungen der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL unterliegt und “dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt”. Auf dieses Urteil hin konnte der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall entscheiden (EuGH, Urteil v, 19.12.2018, C-552/17).
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass X Reiseleistungen erbrachte. Die bloße Bereitstellung von Ferienunterkünften durch ein Reisebüro genügte für die Anwendung der Sonderregelungen für Reisebüros (Art. 306 bis 310 MwStSystRL). Der Stellenwert etwaiger anderer Lieferungen von Gegenständen oder anderer Dienstleistungen, die zu dieser Bereitstellung von Unterkünften hinzutraten, hatte keine Auswirkung auf die rechtliche Qualifikation. Die Frage, ob es sich bei den zusätzlichen Leistungen des X um selbstständige Leistungsbestandteile oder lediglich um Nebenleistungen handelte, war somit für das Vorliegen von Reiseleistungen nicht erheblich. X war gegenüber den Kunden im eigenen Namen und nicht lediglich als Vermittler für die Eigentümer der Ferienwohnungen aufgetreten.
Entscheidend für die Beurteilung ist das Auftreten des Unternehmers nach außen (gegenüber den Reisenden). Der Wille, in fremdem Namen zu handeln, ist unbeachtlich, wenn er sich nicht aus einer Erklärung des Handelnden oder aus den Umständen ergibt. Gibt der Unternehmer nicht eindeutig zu erkennen, dass er für einen anderen als dessen Vertreter handeln will, so leistet nur er und nicht der Vertretene. Hiervon ausgehend bestätigte der Bundesfinanzhof die Würdigung des Finanzgerichts, dass X gegenüber den Reisen-den als Leistender und nicht lediglich als Vermittler aufgetreten war. Das ergab sich aus der Aufmachung des Katalogs in der Art eines klassischen Reiseveranstalters und auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen der Eindruck vermittelt wurde, dass X der Reiseveranstalter war.
3. Freistellung: Abgeltung von Überstunden muss ausdrücklich gere-gelt sein
Wird eine bezahlte Freistellung vereinbart, fehlt es jedoch an einer deutlichen Regelung zu den Überstunden aus dem Arbeitszeitguthaben, sind diese nicht automatisch abgegolten. Vielmehr muss der Arbeitgeber die Überstunden aus dem Gleitzeitkonto des Arbeitnehmers vergüten.
Hintergrund
Die Klägerin wehrte sich vor Gericht gegen ihre fristlose Kündigung. In dem Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien im November 2016 auf einen gerichtlichen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis Ende Januar 2017 durch ordentliche Arbeitgeberkündigung enden. Auch vereinbarten die Parteien, dass der Arbeitgeber die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt “unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung freistellt”. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub ausgeglichen werden. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin vom Arbeitgeber die Abgeltung ihrer Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Dies lehnte der Arbeitgeber ab, da seiner Auffassung nach die Überstunden mit dem Vergleich durch die bezahlte Freistellung ausgeglichen worden waren.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht und entschied, dass die Klausel, mit der die Klägerin unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit war, nicht ausreichend regelte, dass damit Überstunden abgegolten waren. Der Arbeitgeber musste bei Ende des Arbeitsverhältnisses die Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers in Geld abgelten, wenn das Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden konnte. Damit für den Arbeitnehmer deutlich wird, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will, braucht es eine explizite Regelung. Daran fehlte es jedoch vorliegend. In dem gerichtlichen Vergleich wurde weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Frei-stellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen und damit der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt werden sollte.
Dezember 2020
1. Mieterhöhung nach Modernisierung: Härtefallregelung muss im Einzelfall geprüft werden
Nach einer Modernisierung darf der Vermieter die Miete erhöhen. Doch auch wenn sich der Mieter die Miete nun nicht mehr leisten kann, darf er nicht automatisch auf eine kleinere Wohnung verwiesen werden.
Hintergrund
Der Kläger war Mieter einer 86 qm großen Wohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1929. In diesem wohnte er seit dem 5. Lebensjahr. Die Wohnung nutzte er inzwischen alleine. Der Kläger bezieht Arbeitslosen-geld II. Seit Juni 2016 lag die monatliche Kaltmiete für die Wohnung bei 574,34 EUR. Dazu kommt ein Heizkostenvorschuss in Höhe von 90 EUR. Die Vermieterin ließ Dämmungsarbeiten an der obersten Geschossdecke und der Außenfassade durchführen, ersetzte die bisherigen Balkone durch größere und nahm einen stillgelegten Fahrstuhl wieder in Betrieb. Zum 1.1.2017 erhöhte die Beklagte die Kaltmiete um 240 EUR monatlich. Der Kläger wandte ein, dass die Mieterhöhung für ihn eine finanzielle Härte bedeutete. Er erhob Klage auf Feststellung, dass er nicht zur Zahlung der verlangten Mieterhöhung verpflichtet war. Die Vermieterin machte geltend, dass für einen 1-Personenhaushalt eine Wohnfläche von 50 qm angemessen war. Die Wohnung des Mieters überstieg diese Grenze erheblich.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof ließ den Einwand der Vermieterin nicht gelten. Zwar war der Umstand, dass ein Mieter gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Bedürfnissen eine viel zu große Wohnung nutzte, in der Abwägung der beiderseitigen Interessen zu Lasten des Mieters einzubeziehen. Es musste aber auch abgewogen werden, ob der Mieter trotz des Refinanzierungsinteresses des Vermieters seinen bisherigen Lebensmittelpunkt beibehalten darf. Eine Pflicht des Mieters, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten und sich dadurch finanzielle Mittel zu verschaffen, bestand nicht. Nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieter genießt den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Grundgesetzes. Ob die vom Mieter genutzte Wohnung für seine Bedürfnisse deutlich zu groß ist, musste deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – etwa der Verwurzelung des Mieters in der Wohnung und seiner gesundheitlichen Verfassung – geprüft werden. Die dazu erforderlichen Feststellungen muss die Vorinstanz nachholen.
2. Vergessene Abschreibung: Liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor?
Wurde in der Steuererklärung eine Eintragung vergessen, ergibt sich diese jedoch aus den bei der Veranlagung vorliegenden Unterlagen ohne Weiteres als Fehler, liegt ein vom Finanzamt übernommenes mechanisches Versehen vor. Dieses kann als offenbare Unrichtigkeit korrigiert werden.
Hintergrund
Die Kläger vergaßen, in der Anlage V die Abschreibung zu erklären. Bei der Veranlagung machte ein Prüfungshinweis darauf aufmerksam, dass die geltend gemachten Absetzungen nicht mit dem Abschreibungsbetrag in den im System hinterlegten festsetzungsnahen Daten übereinstimmten. Trotzdem berücksichtigte das Finanzamt die nicht erklärten Abschreibungsbeträge nicht. Erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids bemerkten die Kläger den Fehler. Sie beantragten eine Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit, was das Finanzamt aber ablehnte. Es handelte sich seiner Meinung nach um einen Ermittlungsfehler, der nicht offenbar war. Die unterlassene oder unvollständige Bearbeitung eines maschinell erzeugten Prüfhinweises war regelmäßig ein Fehler bei der Sachverhaltsaufklärung und somit ein Rechtsfehler, der eine Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ausschloss.
Entscheidung
Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts nicht und gab der Klage statt. Die Nichtberücksichtigung der Abschreibung stellte eine offenbare Unrichtigkeit dar, sodass das Finanzamt die entsprechenden Beträge steuermin-dernd berücksichtigen musste. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt auch dann vor, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d. h. für es erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt (sog. aktenkundiger Übernahmefehler). Ob noch ein mechanisches Versehen oder bereits ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, der eine Berichtigung ausschließt, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Die festsetzungsnahen Daten erfüllten vorliegend die Funktion einer Kontrollmitteilung für die Veranlagung und waren präsent. Insoweit konnte nichts anderes gelten wie bei einer aktengeführten Veranlagung, bei der die AfA-Tabelle der Akte vorgeheftet und damit bei jeder Veranlagung präsent war. Daher lag kein Ermittlungsfehler vor, sondern ein pflichtwidriges Übersehen der gespeicherten Daten und somit eine offenbare Unrichtigkeit.
3. Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferung: Ordnungsgemäße Belege sind zwingend erforderlich
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen reicht eine bloße Absichtserklärung für eine Gelangensbestätigung nicht aus. Der erforderliche Nachweis des Gelangens in das übrige Gemeinschaftsgebiet muss durch Buch- und Beleg-nachweise erbracht werden, Zeugenaussagen sind dafür nicht geeignet.
Hintergrund
Der Kläger führte einen Großhandel mit Textilien, die teils importiert und exportiert wurden. Er erklärte im Jahr 2014 steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i. H. v. rund 172.500 EUR. Das Finanzamt beurteilte diese mangels Gelangensbestätigungen als steuerpflichtig. Außerdem kürzte es die Vorsteuer aus diversen Rechnungen wegen mangelhafter Warenbezeichnungen. Aus den vom Kläger nachträglich erstellten “Gelangensbestätigungen” waren jeweils nur das Kalenderjahr und der Mitgliedsstaat aufgeführt, in den die Gegenstände jeweils befördert worden sein sollten. Ort und Monat des Erhalts bzw. Monat des Endes der Beförderung der Gegenstände im übrigen Gemeinschaftsgebiet waren nicht angegeben. Diese Bestätigungen akzeptierte das Finanzamt nicht.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen sind beleg- und buchmäßig nachzuweisen. Der Steuerpflichtige legte Gelangensbestätigungen vor, die den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wurden. Insbesondere waren notwendige Angaben wie Ort und Monat des Erhalts bzw. Monat des Endes der Beförderung der Gegenstände nicht ent-halten. Stempel auf den Rechnungen, wonach jeweils versichert wird, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird, waren nicht ausreichend. Es handelte sich lediglich um eine bloße Absichtserklärung. Ein Beweis durch Zeugen als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis kam grundsätzlich nicht in Betracht.
Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, ist der Nachweis aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in anderer Form zulässig. Vorliegend lagen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger an der Führung des Buch- und Belegnachweises gehindert oder dieser für ihn unzumutbar gewesen war. Da er insoweit die Beweislast trägt, ging dies zu seinen Lasten. Das Finanzamt durfte den Vorsteuerabzug versagen, weil im Großhandel mit Bekleidungstextilien im Niedrigpreissegment die bloße Angabe wie “Jacken, Pullover, T-Shirt, Blusen, Kleider, Röcke etc.” einschließlich der entsprechend verkauften Anzahl nach Ansicht des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Leistungsbeschreibung genügt.
4. Übernahme der Umzugskosten von Beschäftigten: Darf der Arbeitgeber Vorsteuer geltend machen?
Übernimmt der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter die Kosten der Wohnungssuche, ist er zum Vorsteuerabzug aus den vom ihm bezogenen Maklerleistungen berechtigt. Es liegt weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme vor.
Hintergrund
Die A ist eine der A-Konzerngruppe angehörige Gesellschaft. Im Ausland tätige Mitarbeiter wurden aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung an den Standort der A in das Inland versetzt – unter der Zusage, sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus zu unterstützen. A zahlte im Jahr 2013 dementsprechend Maklerkosten aus ihr erteilten Rechnungen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart war und es sich deshalb um einen tauschähnlichen Umsatz handelte. Daher wurden die Umsätze zum Regelsteuersatz entsprechend erhöht. Das Finanzgericht gab der Klage statt und verneinte einen tauschähnlichen Umsatz. Auch eine steuerbare unentgeltliche Leistung (Entnahme) lag nicht vor.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten des Finanzgerichts. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Kostenübernahme durch A sollte die Mitarbeiter dazu veranlassen, Aufgaben bei der A zu übernehmen, trotz erheblicher persönlicher Veränderungen durch den Umzug. Durch die einmalige Vorteilsgewährung wurden erst die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Diese Vorteilsgewährung konnte daher nicht als eine Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung angesehen werden. Auch hatte die Höhe der übernommenen Umzugskosten keinen Einfluss auf die Höhe des Gehalts. Ein lediglich sachlicher Zusammenhang reichte für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes im vorliegenden Fall nicht aus.
Leistungen an Arbeitnehmer, die aus der Sicht des Arbeitnehmers dessen privaten Zwecken dienen, sind nicht als Entnahme zu berücksichtigen, wenn der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint. Eine Entnahmebesteuerung kam deshalb hier nicht in Betracht. Der private Bedarf der Arbeitnehmer trat hinter dem unternehmerischen Interesse der A zurück, erfahre-ne Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau als neuem Konzerndienstleister zu A zu holen.
Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Dabei muss der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen, der z. B. zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit bestehen kann. Beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Somit war A aufgrund ihres vorrangigen Unternehmensinteresses, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktritt und das eine Entnahmebesteuerung nicht zu begründen vermochte, zum Vorsteuerabzug berechtigt.
November 2019
1. Riester-Rente: Wann dürfen zu Unrecht ausgezahlte Altersvorsorgezulagen zurückgefordert werden?
Nachdem ein Altersvorsorgevertrag abgewickelt ist, kann die ZfA rechtsgrundlos geleistete Zulagen zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter die Zulagen fehlerhaft beantragt hat, die Auszahlung also auf seinem Fehlverhalten beruht.
Hintergrund
Die Klägerin X schloss bei der B-AG (Anbieter) einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riester-Rente ab. In sämtlichen Zulageanträgen gab der Anbieter an, dass X unmittelbar zulageberechtigt war. Dementsprechend zahlte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) für die Beitragsjahre 2008 – 2010 Zulagebeträge in Höhe von jeweils 154 EUR an den Anbieter aus, der sie dem Vertragskonto der X gutschrieb. Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrags stellte die ZfA in 2011 fest, dass X nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Zulageberechtigung erfüllte. Sie forderte die Zulagen von insgesamt 462 EUR von X zurück. Die Klage des X vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Auch der Bundesfinanzhof gab der ZfA Recht, er wies die Revision der X zurück. Die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Rückforderung der gezahlten Zulagen als erfüllt an. X war Leistungsempfängerin. Zwar wurden ihr die Zulagen nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern dem Vertragskonto bei ihrem Anbieter gutgeschrieben. Aber die ZfA leistete die Zulagen für die Beitragsjahre zur Erfüllung eines vermeintlichen Anspruchs der X.
Auf ein schuldhaftes Verhalten des Empfängers oder ihres Anbieters kam es nicht an. Der Rückzahlungsanspruch besteht nämlich auch dann, wenn den Leistungsempfänger an der Fehlleistung kein Verschulden trifft bzw. wenn er diese nicht einmal erkannt hat. Im vorliegenden Fall war der Anspruch auf Rückforderung auch nicht verwirkt. Verwirkung setzt voraus, dass sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Erstattungsberechtigten darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Erforderlich hierfür ist insbesondere ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in An-spruch genommen werden soll. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor.
Es fehlte an einem Verhalten der ZfA, aus dem X bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen durfte, dass sie die zu Unrecht ausgezahlten Zulagen behalten dürfte. Dieses ergab sich auch nicht daraus, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg ohne Prüfung der Berechtigung eine Auszahlung der Zulagen zugunsten der X vornahm. Vielmehr entsprach der Verfahrensablauf der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens. Der automatisierte Datenabgleich konnte eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Zulage vom Anbieter zur Folge haben, sodass X hier keinen besonderen Vertrauenstatbestand ableiten konnte.
2. Betriebsrat: Widerspruch ja, Blockade nein
Wenn sich ein Betriebsrat allen Vorschlägen zu einer Einigung mit dem Arbeitgeber verweigert und sich jeglichen Bemühungen zu einer Lösungsfindung verschließt, überschreitet er damit die Grenze zur unzulässigen Rechtsausübung. Mit einer solchen Blockade liegt ein grob betriebsverfassungswidriges Verhalten vor.
Hintergrund
Die Beklagte betrieb ein Krankenhaus. Das Personal teilte sie monatlich neu in Dienstplänen ein. Die Aufstellung der Dienstpläne bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Seit März 2015 lehnte das Gremium jedoch bestimmte Teile der Dienstpläne mit der pauschalen Begründung ab, dass die Dienstpläne gesetzes- und tarifwidrig waren. Der Betriebsrat lehnte Vorschläge zur Einigung ab und verweigerte sich der Bildung einer einvernehmlichen Einigungsstelle. Nachdem die Einigungsstelle gerichtlich eingesetzt worden war, zeigte der Betriebsrat wiederholt und über mehrere Monate keinerlei Bereitschaft zur Zusammenarbeit bzw. Lösungsfindung. Schließlich gab die Beklagte die Dienstpläne trotz fehlender Einigung bekannt. Der Betriebsrat beantragte daraufhin gerichtlich die Unterlassung der Aufstellung der Dienstpläne.
Entscheidung
Die Vorinstanzen gaben dem Betriebsrat zwar Recht, das Bundesarbeitsgericht jedoch wies den Antrag ab. Obwohl die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates durch die monatliche Aufstellung der Dienstpläne wieder-holt verletzte, war das Verhalten des Betriebsrats treuwidrig, sodass der Geltendmachung des Unterlassungsan-spruchs der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstand. Seine Rechtsposition hatte der Betriebsrat nur durch ein grob betriebsverfassungswidriges Verhalten erlangt. Er versuchte weder, in einen innerbetrieblichen Dialog zu treten, noch bemühte er sich um eine Konfliktlösung durch die Einigungsstelle. Schließlich stützte er seine Blockadehaltung auf lediglich pauschale Behauptungen. Dadurch war es der Beklagten nicht möglich, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu wahren. Diese gegen Treu und Glauben verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung war missbräuchlich und daher unzulässig.
Oktober 2019
1. Bewirtungskosten: Vorsteuerabzug auch ohne Bewirtungsbeleg?
Wer gegen die Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen verstößt, muss nicht gleich um den Vorsteuerabzug bangen – zumindest dann nicht, wenn die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.
Hintergrund
Der Kläger war als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Für das Jahr 2013 machte er Vorsteuern in Höhe von 641 EUR für von ihm getätigte Bewirtungsaufwendungen aus Geschäftsessen mit seinen Geschäftspartnern geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, da die erforderlichen Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung auf den Bewirtungsbelegen fehlten. Obwohl der Kläger im Einspruchsverfahren die fehlenden Eintragungen auf den Bewirtungsbelegen nachholte, blieb das Finanzamt bei seiner ablehnenden Haltung.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Klägers. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen muss der Steuerpflichtige zeitnah und fortlaufend schriftlich angeben: den Ort, den Tag, die Teilnehmer und den Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Dass diese Formerfordernisse erst nachträglich im Einspruchsverfahren, also erst 4 Jahre nach erfolgter Bewirtung, stattfand, schloss nach Auffassung des Finanzgerichts den Vorsteuerabzug nicht aus. Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z. B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) führte nämlich nicht gleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Vielmehr war für die Richter umsatzsteuerlich allein entscheidend, ob der Bewirtungsaufwand betrieblich veranlasst und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen war. Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften hätte eine nicht zulässige Belastung des Steuerpflichtigen dargestellt.
Ein weiteres Argument, das für den Vorsteuerabzug sprach: Aufgrund der überragenden Bedeutung des Vorsteuerabzugs für eine steuerneutrale Umsatzbesteuerung legt der Europäische Gerichtshof den Vorsteuerabzug einschränken-de Formerfordernisse grundsätzlich restriktiv aus. Deshalb kann z. B. auch eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden.
2. Selbstständigkeit trotz Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Unternehmens – geht das?
Obwohl eine Lohnbuchhalterin Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber selbstständig ausführte, lag eine Scheinselbstständigkeit vor. Denn die Buchhalterin war in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert.
Hintergrund
Die Lohnbuchhalterin war seit dem Jahr 2008 für das klagende Unternehmen auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000 EUR beschäftigt. Die Tätigkeit führte die Lohnbuchhalterin hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte auch dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden. Der Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Lohnbuchhalterin in der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen mit seiner Klage.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts lag keine selbstständige Tätigkeit der Lohnbuchhalterin vor. Vielmehr übte sie die Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus. Maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung war die Eingliederung der Lohnbuchhalterin in die Arbeitsorganisation des Unternehmens. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation ergab sich daraus, dass die Lohnbuchhalterin das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel des Unternehmens nutzte.
Darüber hinaus arbeitete sie im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeitern des Unternehmens zusammen. Auch erbrachte die Lohnbuchhalterin die Arbeitsleistung im Wesentli-chen in eigener Person und war von Weisungen der Klägerin abhängig. Ferner sprach für eine abhängige Beschäftigung, dass die Lohnbuchhalterin kein eigenes Kapital einsetzte. Schließlich trug sie auch aufgrund der Zahlung eines Festgehaltes kein Unternehmerrisiko. Dass die Lohnbuchhalterin die Tätigkeit für das Unternehmen nur in Teilzeit ausübte und darüber hinaus noch weiteren Teilzeittätigkeiten nachging, war für die Richter ohne Bedeutung.
September 2019
1. Jahresurlaub kann nicht stundenweise abgegolten werden
Die Abgeltung des Jahresurlaubs durch eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag ist unzu-lässig, denn eine als „Urlaub“ bezeichnete Arbeitszeitverkürzung ersetzt den Jahresurlaub nicht. Die Ansprüche auf Urlaub verfallen – aufgrund neuer EuGH-Rechtsprechung – dann auch nicht automatisch mit Ablauf der Übertragungsfristen.
Hintergrund
Der Kläger war von 2014 bis 2017 als Bote tätig. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 30 Stunden. Laut Arbeitsvertrag war der Jahresurlaub jeweils bis spätestens zum 31.3. des folgenden Jahres zu nehmen. Unter der Rubrik „Besondere Vereinbarung“ war darüber hinaus geregelt, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub „auf eigenen Wunsch“ in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nahm, sodass die Arbeitszeit statt der bezahlten 30 Stunden pro Woche lediglich 27,5 Stunden betrug. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.3.2017. Mit Schreiben vom 4.5.2017 forderte der Kläger den Arbeitgeber auf, den Urlaubsanspruch für die Jahre 2014 bis 2017 abzugelten. Dies lehnte der Arbeitgeber ab.
Entscheidung
Vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klage im Wesentlichen Erfolg. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hatte der Kläger einen Anspruch auf Abgeltung des ihm zustehenden Jahresurlaubs von 20 Tagen pro Jahr. Dieser sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten. Die abweichende Regelung des Arbeitsvertrages stellte eine unzulässige Bestimmung dar. Denn eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung von 2,5 Stunden war kein Erholungsurlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz wird der Urlaubsanspruch in Tagen berechnet und kann deshalb nicht stundenweise gewährt werden.
Darüber hinaus ist der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Eine Arbeitszeitverkürzung kann den Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub nicht ersetzen. Die Urlaubsansprüche waren auch nicht verfallen, denn ein Verfall von Urlaubsansprüchen kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Insbesondere muss der Arbeitgeber klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraumes oder eines Übertragungszeitraumes verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nimmt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, tritt ein Verfall des Urlaubsanspruchs nicht ein. Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten, den Kläger konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen und ihn auf die Möglichkeit des Verfalls hinzuweisen, nicht nachgekommen. Damit war nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub durch Zahlung abzugelten.
2. Wann haben EU-Ausländer Anspruch auf Kindergeld?
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für einen freizügigkeitsberechtigten EU-Ausländer nur dann, wenn er einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nachweisen kann.
Hintergrund
Der Kläger ist polnischer Staatsbürger und Vater von 3 Kindern, die bei der Mutter in Polen leben. Er erbrachte als selbstständig Tätiger Leistungen im Inland und wurde für das Jahr 2015 nach § 1 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer veranlagt. Die Familienkasse lehnte die Gewährung des Kindergeldes ab, da der Kläger weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nachgewiesen hatte. Für die Monate, für die Anspruch auf Kindergeld bestand, rechnete die Familienkasse das polnische Kindergeld auf die deutsche Leistung an. Der Kläger hatte laut einem am 24.10.2016 unterzeichneten Mietvertrag ab dem 1.11.2016 mit einer weiteren Person eine Kammer mit Küche und Toilette angemietet.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass für das Jahr 2015 kein Anspruch auf Kindergeld bestand. Aus den vom Kläger für das Jahr 2015 vorgelegten Rechnungen über seine Leistungen als Gewerbetreibender schloss das Gericht, dass er sich im Inland nur vorübergehend aufhalten würde. Als Leistungszeiträume hatte der Kläger den 31.1.2015, 16.4. bis 30.5.2015 und den 4.5. bis 15.15.2015 angegeben. Die Kürze dieser Leistungszeiträume sprach dafür, dass der Kläger sich nur zur Erbringung der Leistung im Inland aufhielt und nur vorübergehend im Inland verweilte. Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat ein freizügigkeitsberechtigter EU-Ausländer zwar Anspruch auf Kindergeld, wenn er nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Bei einem Gewerbetreibenden gilt dies aber nur für die Monate, in denen er inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. Für das Jahr 2016 kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Familienkasse zutreffend festgestellt hat, dass der Kläger ab Mai 2016 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
August 2019
1. Doppelte Haushaltsführung wird beendet: Vorfälligkeitsentschädigung nicht immer abziehbar
Beendet ein Steuerpflichtiger die doppelte Haushaltsführung und verkauft er in diesem Zusammenhang seine Wohnung am Beschäftigungsort, kann eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.
Hintergrund
Die Kläger unterhielten einen gemeinsamen Haushalt in K. Der Ehemann war bis Ende 2011 in Berlin beschäftigt und bewohnte dort wegen der beruflichen Tätigkeit eine Eigentumswohnung. Diese hatten die Kläger als hälftige Miteigentümer im Jahr 2003 erworben. Zur Finanzierung der Anschaffungskosten hatten sie ein Darlehen aufgenommen, das zum 30.11.2013 zurückzuzahlen war. Im November 2011 verkauften die Kläger die Wohnung. Im April 2012 leisteten sie wegen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung von rund 9.000 EUR. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 machten die Kläger diesen Betrag als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte diesbezüglich keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH entschied ebenfalls, dass die Vorfälligkeitsentschädigung anlässlich des Verkaufs einer Zweitwohnung nicht zu den abziehbaren Werbungskosten gehört. Wohnt der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort in einer eigenen Wohnung, kann er die Abschreibung und Schuldzin-sen als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Der Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen doppelten Haushaltsführung kann jedoch durch spätere Ereignisse überlagert oder ersetzt werden. Durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Veräußerung der Wohnung wurde im vorliegenden Fall der Veranlassungszusammenhang der beruflichen Nutzung der Immobilie mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer, nicht steuerbarer Veranlassungszusam-menhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet.
Daraus folgt, dass hier die Vorfälligkeitsentschädigung nicht abziehbar war. Das auslösende Moment für die Zahlung war die Veräußerung, nicht die berufliche Nutzung. Mit der Veräußerung verlor das Darlehen seinen Nutzen für die Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Damit handelte es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht um Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, sondern um eine Folge der Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags. Die Entschädigung ist daher nicht den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen.
2. Fahrtenbuch: Wer ist für das Einhalten der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich?
Nutzt ein Mitarbeiter einen Dienstwagen auch für private Fahrten und ermittelt er den geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode, fällt die ordnungsgemäße Erstellung des Fahrtenbuchs in seinen Verantwortungsbereich. Verlangt das Finanzamt wegen eines mangelhaften Fahrtenbuchs Nachzahlungen, kann der Arbeitgeber vom Mitarbeiter deshalb eine Erstattung verlangen.
Hintergrund
Der Arbeitgeber nahm die Versteuerung geldwerter Vorteile aus der Privatnutzung von Dienstfahrzeugen nachträglich nach der 1 %-Regelung vor, da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlag. Die Steuern verrechnete er mit der letzten Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters und der festgelegten Abfindung. Dagegen betrieb der Mitarbeiter und Kläger die Zwangsvollstreckung und erhob Vollstreckungsabwehrklage.
Entscheidung
Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klage letztlich keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Überlässt der Arbei