Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag – Ende der Schonfrist*

Wann

14.12.2020    
00:00

* Ein Säumniszuschlag, der wegen Nichtzahlung bei Fälligkeit entstanden ist, wird bei Verspätungen bis zu 3 Tagen (Schonfrist) nicht erhoben. Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen. Bei Zahlungen per Scheck ist zu beachten, dass diese erst 3 Tage nach Eingang des Schecks als geleistet gelten. Ist eine Steuer z.B. am 10.10. fällig, muss der Scheck spätestens am 7.10. beim Finanzamt eingehen.

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag §108 Abs. 3 AO.

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