Steuerberatung

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Wir betreuen Sie vertrauensvoll und partnerschaftlich, schnell und direkt. Wir sind spezialisiert auf die Steuerberatung in Oldenburg und Umgebung für Unternehmer im Mittelstand, Existenzgründer, Ärzte und  Apotheker und beraten diese in allen steuerlichen Angelegenheiten. Professionell und kompetent.

Sparen Sie Zeit und Geld.

Unser Leistungsspektrum umfasst die

  • Steuerberatung
  • Wirtschaftsberatung
  • Existenzgründungs- und Unternehmensberatung
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse
  • Steuererklärungen

 


FAQ

Hier finden Sie schnelle Antworten auf häufig gestellte Steuerfragen.

1. Wie funktioniert ordnungsgemäße Kassenbuchführung?
2. Worauf ist bei Steuerpflichtigen mit Bareinnahmen besonders zu achten
3. Welche Unterlagen und Informationen benötigen wir für die Steuererklärung und Abschlüsse
4. Werbungskostenabzug bei selbst getragenen Benzinkosten
5. Für welche Unternehmensgröße ist eine Wirtschaftsberatung sinnvoll/notwendig?
6. Wie genau sieht die Wirtschaftsberatung aus, was beinhaltet sie?
7. Welche Inhalte / Daten muss ich als Unternehmer liefern?
8. Welche Konsequenzen im Handeln ergeben sich, nachdem Sie mich als Unternehmer wirtschaftlich beraten haben?


 

1. Wie funktioniert ordnungsgemäße Kassenbuchführung?

Auch wenn die digitale Welt eine immer größere Rolle in Ihrem Unternehmen einnimmt und sich online Bezahlsysteme permanent größer werdender Beliebtheit erfreuen, wird der Gebrauch von Bargeld auf absehbare Zeit eine wesentliche Rolle in unserem Leben spielen.

Im Rechnungswesen Ihres Unternehmens hat die Verwaltung von Bargeld eine ausgesprochen wichtige Rolle eingenommen. Der Flut an Buchungsvorgängen wird man nur Herr, wenn die Systematik der Kassenführung den Kriterien einer ordnungsgemäßen Buchführung entspricht und die Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.

Um Bargeld zu vereinnahmen, können Sie eine PC-Kasse, eine Registrierkasse oder eine offene Ladenkasse verwenden. Im Vordergrund der Betrachtung steht als grundsätzliche Regel die Einzelaufzeichnungspflicht, die nur für Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter bzw. nicht feststellbarer Personen durchbrochen werden darf.

Typischerweise wird im Einzelhandel und die Gastronomie die Durchbrechung dieser Regel auftreten, so dass es in diesen Fällen die Rechtsprechung des BFH nicht für erforderlich hält, die baren Betriebseinnahmen für jedes einzelne Geschäft aufzuzeichnen.

Aber selbst wenn Sie Waren von geringem Wert in erheblicher Menge verkaufen, sind die Aufzeichnungspflichten bei der Nutzung von elektronischen Kassen (Registrier- oder PC-Kassen) vollumfänglich. Jede Einnahme oder Ausgabe haben Sie einzeln aufzuzeichnen und zu speichern. Darüber hinaus müssen Sie sämtliche Handbücher, sowie Bedienungs- und Programmieranleitungen aufbewahren, um auch Jahre später die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

Das richtige Kassensystem

Sollte Ihr Kassensystem diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann es längstens bis zum 31.12.2016 eingesetzt werden, wenn eine technische Aufrüstung nicht möglich ist. Eine von Ihnen neu angeschaffte Kasse muss jedoch diese Ansprüche erfüllen.

Eine nicht fiskalisierte Kasse hingegen, die Ihnen keine Einzelaufzeichnung ermöglicht, verursacht aber eine erweiterte Aufbewahrungspflicht. Insbesondere die Aufbewahrung der Tagesendsummenbons erwartet die Finanzverwaltung von Ihnen. Diese muss mindestens den Nullstellungszähler, den Namen des Geschäfts, das Datum, Stornobuchungen, Retouren, Entnahmen und die gewählten Zahlungswege usw. enthalten. Darüber hinaus haben Sie auch die Bedienungs- und Programmieranleitungen, die Einrichtungsprotokolle, die Programmierungsanweisungen und alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse aufzubewahren.

Wir empfehlen Ihnen, darüber hinaus weitere Unterlagen und Daten vorzuhalten. Dazu zählen z.B. der GrandTotal-Speicher und die Journalrollen. Denken Sie bitte daran, auch ungewöhnliche Vorfälle, wie Stromausfälle oder Kassendefekte, zu dokumentieren.

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2. Worauf ist bei Steuerpflichtigen mit Bareinnahmen besonders zu achten

Wie führen Sie Ihr Kassenbuch/-bericht?

  • Manuell (handschriftlich)
  • PS-Kassenbuch (Excel oder andere Programmsoftware)

Welche Form der Kasse führen Sie?

a) Offene Ladenkasse

  • Führen Sie täglich einen Kassenbericht?
  • Fertigen Sie täglich ein Zählprotokoll?
  • Zählen Sie auch das Hardgeld?
  • Erfolgen die Eintragungen täglich?
  • Zeichnen Sie täglich die Entnahmen und Einlagen auf?
  • Ist Ihre Kasse kassensturzfähig?

b. Elektronische Registrierkasse

  • Haben Sie die Ursprungsaufzeichnungen (Einrichteprotokoll) aufbewahrt?
  • Bewahren Sie die Änderungsprotokolle auf?
  • Machen Sie täglich einen Z-Abschlag?
  • Sind Ihre Z-Abschläge laufend nummeriert?
  • Überprüfen Sie die Uhrzeit an der Registrierkasse auf Richtigkeit?
  • Haben Sie die Kellnerabrechnungen aufbewahrt?
  • Liegen für die Entnahmen und Einlagen Eigenbelege oder Quittungen nicht vor?
  • Sind Einnahmen ab 2002 während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit
  • verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt worden?

c. PC-Kasse

  • Liegt für Ihre PC-Kasse/Software ein Testat vor?
  • Sind Einnahmen ab 2002 während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt worden?

Grundsatz der Einzelaufzeichnung und der zeitgerechten und geordneten Verbuchung von Bareinnahmen, -ausgaben, Entnahmen und Einlagen

  • Tragen Sie täglich die Einnahmen/Ausgaben in das Kassenbuch/-bericht ein?

Ist Ihre Kasse kassensturzfähig?

  • Zeichnen Sie bemichte Umsätze getrennt auf?
  • Zeichen Sie tägliche Entnahmen/Einlagen auf?
  • Liegen für die Entnahmen/Einlagen Eigenbelege oder Quittungen vor?
  • Fallen Sie als Einzelhändler unter die Vereinfachungsregelung der
  • Nichteinzelaufzeichnungspflicht der Einnahmen?

Aufbewahrungspflichten

  • Heben Sie die Kassenbücher/-berichte auf?
  • Heben Sie die Speise- und Getränkekarten auf?
  • Gibt es in Ihrer Branche eine Vorschrift die zur Aufzeichnung verpflichtet?

Aufbewahrungsfristen

  • Haben Sie aufbewahrungspflichtige Ausdrucke in Thermopapier?

Die Checkliste gibt es hier zum Download

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3. Welche Unterlagen und Informationen benötigen wir für die Steuererklärung und Abschlüsse

Persönliche Verhältnisse

  • Adressenänderung
  • Änderung der Bankverbindung
  • Eheschließung
  • Änderung des Güterstandes (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft)
  • Geburt von Kindern
  • Getrenntleben vom Ehegatten (wichtig: geplante Übertragung der eigengenutzten Immobilie)
  • Scheidung (evtl. Übertragung des anteiligen Kinderfreibetrages)
  • Tod des Ehegatten oder eines Kindes
  • neues Beschäftigungsverhältnis
  • Eintritt einer Behinderung / Änderung des Grades der Behinderung
  • Eintritt der Berufs-, Erwerbsunfähigkeit

Angaben zu Kindern

  • Geburtsdatum
  • Adresse bei auswärtiger Unterbringung
  • Eintritt einer Behinderung
  • Einkünfte und Bezüge (Bruttoarbeitslohn, Aushilfslohn, öffentliche Ausbildungsbeihilfen)

Sonderausgaben

Für die folgenden Aufwendungen werden Zahlungsbelege, Rechnungen, Kopien von Policen
oder vergleichbare Belege benötigt:

  • freiwillige Krankenversicherung
  • zusätzliche freiwillige Pflegeversicherung, sofern Sie nach dem 31.12.1957 geboren sind.
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Ausweis der Basisversorgung
  • Unfallversicherung
  • Lebensversicherung (Risiko-, Kapital-, Rentenversicherung)
  • Haftpflichtversicherung (private Haftpflicht / KFZ Haftpflicht)
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten bis Euro 13.805,00 p. a. sofern dieser zustimmt, da der Ehegatte die Unterhaltsleistungen versteuern muss. Anlage U ist auszufüllen
  • Steuerberatungskosten eigene Berufsausbildungskosten bis Euro 920,00 p.a. / bei auswärtiger Unterbringung bis Euro 1.227,00 p.a.
  • Schulgeld (30 % abziehbar, sofern ein Kind eine staatliche genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende
  • Ergänzungsschule besucht, Bescheinigung beifügen)
  • Spenden (Bescheinigungen im Original) Vereinfachungsregelung: bei Spenden bis zu einem Betrag von Euro 100,00 genügt als Nachweis die Vorlage des Zahlungsbeleges.
  • Mitgliedsbeiträge an politische Parteien

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit jeweils gesondert für Ehemann und Ehefrau

  • Betriebseinnahmen
  • Betriebsausgaben
  • Kassenaufzeichnungen
  • Kontoauszüge
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen
  • Unterlagen und Belege wie z. B. Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit jeweils gesondert für Ehemann und Ehefrau

Einnahmen

  • Lohnsteuerbescheinigung(en)
  • bei Arbeitslosigkeit: Bescheinigung des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld
  • bei Mutterschaft: Bescheinigung Mutterschaftsgeld
  • bei Krankheit: Bescheinigung Krankengeld

Werbungskosten

  • Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte
    – Anzahl der Tage
    – Anschrift der Arbeitsstätte
    – entstandene Unfallkosten abzüglich Versicherungsentschädigung
  • Bewerbungskosten
    – Telefonkosten, Kosten für Stellenanzeigen
    – Ausgaben für Fotokopien, Fotos, Briefpapier, Porto
    – Kosten für Schreibarbeiten
    – Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen (soweit nicht von dritter Seite ersetzt)
  • Beiträge zu Berufsverbänden, Gewerkschaften, Berufshaftpflichtversicherung
  • Fortbildungskosten (soweit vom Arbeitgeber nicht lohnsteuerfrei erstattet)
    – Studienreise/Fachkongresse (incl. Fahrt- und Übernachtungskosten)
    – Seminarteilnahmen (mit Programmübersicht und Seminargliederung)
    – Fachliteratur (Titel- und Autorenangabe auf Rechnung notwendig)
  • Arbeitsmittel z. B. Aufwendungen für Bücherregal, Schreibtisch, Lampe etc. sind abziehbar auch wenn sie in einem Raum stehen, der nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt ist; weitere Arbeitsmittel können sein: Aktentasche, Reisekoffer, Bürobedarf, Computer (Anteil der berufl. Nutzung ist nachzuweisen/glaubhaft zu machen) Fachzeitschriften
    Arbeitskleidung, Reinigung für Arbeitskleidung (nur wenn typische Arbeitskleidung)
    Reisekosten (soweit vom Arbeitgeber nicht lohnsteuerfrei ersetzt)

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Inländische und ausländische vereinnahmte Zinsen und andere Erträge aus (auch bei erteilten Freistellungsaufträgen!):

  • Sparguthaben / Festgeld
  • Bausparguthaben
  • festverzinslichen Wertpapieren
  • Investmentanteilen
  • Aktien, GmbH- und Genossenschaftsanteilen (zur Hälfte ansetzbar)
  • Wandelanleihen, Gewinnobligationen
  • Leben-, Kapital- und Rentenversicherungen (soweit steuerpflichtig)
  • stille Gesellschaft /partiarische Darlehen

Beteiligungen

  • Sparerpauschbetrage
    – Ledige 801,00 €
    – Eheleute 1.602,00 €

WICHTIG:
Bei umfangreichen Kapitaleinkünften bitten wir um die Einreichung einer Erträgnisaufstellung des betreffenden Kreditinstitutes

Kirchensteuerpflicht dem Kreditinstitut mitteilen

  • Einbehaltene Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Zinsabschläge sind zwingend nachzuweisen durch die Einreichung der Original-Steuerbescheinigungen / Jahressteuerbescheinigung

Bitte veranlassen Sie Ihr Kreditinstitut zum rechtzeitigen Ausstellen von Jahressteuerbescheinigungen !

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

a) Vermietung von Immobilien

Bei erstmaliger Berücksichtigung benötigen wir folgende Angaben und Unterlagen:

  • Kaufvertrag (Kopie)
  • Baujahr
  • Maklergebühren
  • Notarkosten wegen Kaufvertrag
  • Grunderwerbsteuer
  • Amtsgericht für Eigentumseintragung
  • Amtsgericht für Eintragung einer Vormerkung
  • Brandkassenwert
  • Zusammenstellung der Anschaffungskosten / Herstellungskosten
  • Mietverträge (Kopie)
  • Flächenberechnung (qm)

und in den folgenden Jahren:

  • Mietverträge bei Mieterwechsel
  • nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten

Zu den jährlich erforderlichen Angaben für jedes Objekt gehören:

Mieteinnahmen:

  • Kaltmiete
  • Nebenkosten
  • Einnahmen aus der Vermietung von Garagen

Werbungskosten:

  • Schuldzinsen, Geldbeschaffungskosten
  • Instandhaltungs- und Renovierungskosten
  • Kommunale Abgaben (Grundsteuer, Müllabfuhr, Straßenreinigung)
  • Strom, Gas, Wasser
  • Heizung
  • Schornsteinfeger
  • Wohngebäude-, Haftpflicht-, Vermieterrechtschutzversicherungen
  • Hauswart, Treppenhaus, Gartenpflege
  • Fahrten zum Objekt (gefahrene Kilometer, Abwesenheitsdauer)
  • Beiträge Haus- und Grundbesitzerverein
  • Verwalterabrechnung (einschl. Bescheinigung über Verbrauch Rücklage für Instandhaltung/Zinsen/Zinsabschlagsteuer)
  • sonstige Ausgaben (Telefonkosten, Bürobedarf u. a.)

b) Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds

  • Nachweis der Einkünfte aus Beteiligungen an Immobilienfonds

Die vollständige Checkliste gibt es hier zum Download

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4. Werbungskostenabzug bei selbst getragenen Benzinkosten

Bekommen Sie einen Firmen-PKW zur beruflichen und privaten Nutzung von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt? Müssen Sie aber für sämtliche Fahrten die Benzinkosten selber tragen? In diesem Fall hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Sie sowohl für die beruflich veranlassten Fahrten, als auch für die Privatfahrten die Benzinkosten insgesamt als Werbungskosten im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung von den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit absetzen können.

Oder haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, im Rahmen der Anschaffung des betrieblichen PKW Zuzahlungen zu leisten? Auch diese Kosten können Sie gegebenenfalls als Werbungskosten in Ihrer Erklärung an geeigneter Stelle berücksichtigen.

Bitte denken Sie jedoch daran, sich vor Ihrer Entscheidung sämtliche Alternativen einmal durchzurechnen. Unter Umständen kann es sein, dass eine entsprechende Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber zu einem steuerrechtlich ungünstigeren Ergebnis führt.
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5. Für welche Unternehmensgröße ist eine Wirtschaftsberatung sinnvoll/notwendig?

Aus unserer Erfahrung heraus empfehlen wir bereits für Kleinstunternehmen eine entsprechende Beratung. Es zeigt sich, dass man als Unternehmer, unabhängig von der Größe des eigenen Unternehmens, im laufenden Geschäftsbetrieb schnell das „große Ganze“ aus den Augen verlieren kann.

In diesen Situationen macht es Sinn, sich regelmäßig mit einem Konterpart zusammen zu setzen, um die wirtschaftlichen Leitlinien wieder in den Fokus zu nehmen.
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6. Wie genau sieht die Wirtschaftsberatung aus, was beinhaltet sie?

Mit den uns vorliegenden Auswertungen aus Ihrer Buchführung ist es uns grundsätzlich möglich, die vergangenen Zeitabschnitte, sei es monatlich oder quartalsweise, zu analysieren. Anhand dieser Erkenntnisse erstellen wir in Zusammenarbeit mit Ihnen kurz- und langfristige Strategien, um Ihr Unternehmen wieder in die Spur zu bringen oder es auf dem eingeschlagenen Weg zu halten.
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7. Welche Inhalte / Daten muss ich als Unternehmer liefern?

Sofern Sie bereits bei uns Mandant sind und wir von Ihnen den Auftrag zur Erstellung der Buchführung haben, bedarf es keiner weiteren Daten. Wir werden Sie jedoch im Einzelfall bitten, uns weitere notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Sollten Sie uns bis jetzt nicht mandatiert haben, benötigen wir von Ihnen regelmäßig eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung, den letzten Jahresabschluss sowie sämtliche Informationen über Ihre finanzielle Situation. Im Einzelfall werden wir Sie im Rahmen eines Vorgespräches um weitere Unterlagen und Daten bitten. Denken Sie bitte daran, dass wir nur auf der Grundlage sämtlicher Daten einen vollständigen Überblick über Ihr Unternehmen gewinnen können.
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8. Welche Konsequenzen im Handeln ergeben sich, nachdem Sie mich als Unternehmer wirtschaftlich beraten haben?

Es ist von großer Bedeutung, dass Sie die Erkenntnisse, die Sie aus unserer Beratung gewinnen, in Ihrem Unternehmen umsetzen. Denn einzig mit guten Ideen und Konzepten wird sich Ihr Unternehmen für die Zukunft nicht entwickeln lassen.
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